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Unerlaubte Handlung

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Haftpflichtversicherung

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Versicherungsarten
Personen- und Summenversicherung
  • Leben
  • Unfall
  • Krankheit
Schadensversicherung
Sachversicherung Vermögensversicherung
  • Feuerversicherung
  • Diebstahlversicherung
  • Wasser-/Glasversicherung
  • etc.

Rechtsverhältnis Geschädigter / Leistungspflichtiger

Einzel- und Kollektivversicherung

Von einer Einzelversicherung ist die Rede, wenn eine einzelne Person, eine einzelne Sache oder ein einzelnes Vermögen versichert ist. Anspruchsberechtigter ist der Versicherungsnehmer.

Von einer Kollektivversicherung wird gesprochen, wenn eine Mehrzahl von Personen, Sachen oder Vermögen Gegenstand der Versicherung sind. In der Kollektiv-Unfall- und Krankenversicherung steht dem Versicherten ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (VVG 87).

Privathaftpflichtversicherung

Funktion

Die Haftpflichtversicherung schützt das Vermögen, welches durch Schadenersatzansprüche und allenfalls durch Genugtuungsforderungen belastet werden kann. Der Haftpflichtversicherer garantiert im Versicherungsvertrag, den Versicherungsnehmer von Haftungsansprüchen zu befreien (Befreiungsanspruch) oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren (Abwehranspruch / Rechtsschutzfunktion).

Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen verpflichtet, die dem Versicherten aus gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüchen entstehen können.

Die Versicherung verpflichtet sich, die Haftpflichtforderung zu erfüllen, wodurch der Geschädigte vom Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Haftpflichtigen entlastet wird. Die Stellung des Geschädigten wird zusätzlich gestärkt, wenn ihm ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer eingeräumt wird. Ein direktes Forderungsrecht sieht bspw. SVG 65 vor, wonach der Geschädigte seine Ansprüche unmittelbar gegenüber der Haftpflichtversicherung des Motorfahrzeughalters  geltend machen kann.

Die meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Haftpflichtversicherungen sind lediglich in den Bereichen zwingend, die der Gesetzgeber für besonders risikobehaftet hält. Dies gilt bspw. für den Motorfahrzeughalter. Wegen der besonders hohen Betriebsgefahr, die Motorfahrzeugen ausgeht, sieht z. B. das Strassenverkehrsgesetz in SVG 65 ein Versicherungsobligatorium vor.

Versicherungsschutz

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine sog. Vermögensversicherung. Sie versichert das Vermögen des Versicherten gegen die Gefahr, mit einer auf gesetzlichen und Haftpflichtbestimmungen beruhenden Haftpflicht des Versicherten als Privatperson aus ihrem Verhalten im täglichen Leben.

Dazu gehören regelmässig Personen- und Sachschäden, für die der Haftpflichtige bspw. als Hauseigentümer, Mieter, Autofahrer, Familienhaupt, Tierhalter oder bei der Ausübung eines Sports haftet.

Ausschlüsse

Einschränkungen und Deckungsausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) legen jedoch fest, in welchen Fällen nicht leisten muss. Folgende Fälle werden regelmässig von der Deckung ausgeschlossen oder die Versicherungsleistung gekürzt:

  • absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden
  • schuldhafte Herbeiführung durch Hausgenossen, Angestellte oder Arbeiter

Versicherte Leistungen

Die Privathaftpflichtversicherung versichert finanzielle Folgen bei Schadenersatzansprüchen und die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Die im Einzelfall fällige Entschädigung ist auf die im Versicherungsantrag und in der Police festgelegte Versicherungssumme festgelegt.

Pflichten des Versicherers

Hauptpflicht des Versicherers ist die Versicherungsleistung im Falle des Eintritts des befürchteten Ereignisses (Realisierung der versicherten Gefahr), die er zu erbringen hat.

Der Eintritt des befürchteten Ereignisses begründet den Anspruch, sofern der Eintritt in die Versicherungszeit fällt. Er darf nicht in eine Zeit fallen, in der die Leistungspflicht des Versicherers suspendiert ist (bspw. im Falle des Verzugs der Prämienzahlung, VVG 20).

Verjährung

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach zwei Jahren (vgl. VVG 46, Abs. 1 Satz 1). Die Verjährungsfrist des Versicherungsanspruchs beginnt mit dem Eintritt des Ereignisses, welches die Leistungspflicht begründet.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Versicherungsnehmer haben regelmässig folgende, aus dem Versicherungsvertrag hervor gehende Pflichten:

  • Zahlung der Versicherungsprämie
  • Benachrichtigung der Versicherung, wenn ein Haftpflichtanspruch erhoben wird
  • Unterlassung von Direktverhandlungen mit dem Geschädigten; insbesondere:
    • Keine Anerkennung von Forderung
    • Keine eigenmächtigen Zahlungen an den Geschädigten
  • Meldung jeder für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache an den Versicherten

Versicherungsprämie

Hauptpflicht des Versicherten

Die Bezahlung der Versicherungsprämie ist die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers.

Berechnung

Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Grösse des Risikos und nach dessen Dauer. Der Zeitabschnitt, nach dem die Prämie bemessen und berechnet wird, ist die Versicherungsperiode. Davon ist die Versicherungsdauer oder Versicherungszeit zu unterscheiden, welche der Vertragsdauer entspricht. Die Versicherungszeit umfasst in der Regel mehrere Versicherungsperioden.

Fälligkeit

Die Prämie wird an dem in der Police aufgeführten Tag fällig. Bei Teilzahlung bleiben die noch nicht bezahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet.

Verzug und Verzugsfolgen

Zum Schutz des Versicherungsnehmers erschwert das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, indem der Prämienschuldner erst mit einer speziellen schriftlichen Mahnung mit Androhung der Säumnisfolgen und nach Ablauf einer 14-tägigen Mahnfrist in Verzug gerät.

In folgenden Fällen tritt der Verzug trotz Nichtbezahlung der Prämie bis zum Ablauf der Mahnfrist nicht ein:

  • Unverschuldete Säumnis

Der Prämienschuldner versäumt die Prämienzahlung ohne Verschulden (z. B. bei Krankheit oder Unfall) und holt sie nach Beseitigung des Hindernisses unverzüglich nach (VVG 45 III) oder

  • Stundung

Der Eintritt des Verzugs kann durch Stundung des Versicherers abgewendet werden.

Rechtsfolgen des Verzugs

Mit dem Eintritt des Verzugs ruht die Leistungspflicht des Versicherers (VVG 20). Der Vetrag fällt jedoch nicht dahin; er wird insofern modifiziert, dass die Leistungspflicht des Versicherers ruht. Der Versicherungsnehmer bleibt zur Prämienzahlung nach wie vor verpflichtet.

Ruht die Leistungspflicht und fordert der Versicherer die Prämie nicht innert zwei Monaten seit Verzugseintritt rechtlich ein, so wird vermutet, dass der Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt (VVG 21 Abs. 1). Als rechtliche Einforderung gelten die in OR 135 Ziff. 2 genannten Akte genannten verjährungsunterbrechenden Rechtsakte: Betreibung, Klage, Konkurseingabe oder Schlichtungsgesuch.

Wird die rückständige Prämie vom Versicherer während der 2-Monatsfrist nach Verzug einfordert oder nachträglich vom Schuldner angenommen, so tritt die Leistungspflicht des Versicherers im Zeitpunkt des Zahlungseingangs wieder in Kraft (VVG 21 Abs. 2).

Da der Verzug erst nach Ablauf der Mahnfrist eintritt, ist der Versicherer für Ereignisse, die während der 14-tägige Mahnfrist eintreten, deckungspflichtig!

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes wird vertraglich vereinbart. Der Versicherungsvertrag beginnt regelmässig an dem im Antrag und in der Police genannten Datum.

Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungszusage kann die Versicherung den Antrag schriftlich ablehnen.

Der Versicherungsvertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Regelmässig wird vereinbart, dass sich der Vertrag um eine bestimmte Dauer (meist ein Jahr) verlängert, wenn ihn ein Vertragspartner nicht innert einer bestimmten Frist kündigt.

Datenverwendung

Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhalten Versicherer Kenntnis von folgenden Daten:

  • Kundendaten
  • Antragsdaten
  • Vertragsdaten
  • Zahlungsdaten
  • allfällige Schadendaten

Diese Daten werden im Hinblick auf die Risikoprüfung und Risikoschätzung, zur Vertragsverwaltung, für die Einforderung der Prämien und zur Abwicklung des Leistungsfalles benötigt. Die Daten sind mindestens während zehn Jahren nach Vertragsauflösung, Schadensdaten mindestens während zehn Jahren nach Erledigung des Schadensfalles aufzubewahren.

Weiterer Leistungspflichten

Ein Haftpflichtfall löst unter Umständen nicht nur Schadenersatzpflichten, sondern auf andere Leistungspflichten aus. Zu diesen gehören:

  • Leistung aus einer Summenversicherung
  • Lohnfortzahlung des Arbeitgebers
  • Direktes Forderungsrecht im SVG

Summenversicherung

Bei der Summenversicherung verpflichtet sich der Versicherer, eine im Voraus festgelegte Summe zu leisten, denn sich ein Ereignis (Versicherungsfall) verwirklicht hat, gleichgültig ob diese zu einem Schaden führte oder nicht (z. B. Lebensversicherung).

Im Verhältnis zwischen einem Ersatzanspruch und dem Anspruch aus einer Summenversicherung gilt der Grundsatt der Anspruchskumulation, sodass weder Solidarität noch Regress zum Zug kommen.

Lohnfortzahlung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann nach Gesetz (OR 324a) oder Vertrag zur Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet sein, wenn dieser (unverschuldet) an der Arbeitsleistung verhindert wird.

Zahlt der Arbeitgeber den Lohn im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis fort, kann er auf alle Ersatzpflichtigen Rückgriff nehmen.

Direktes Forderungsrecht

Räumt das Gesetz dem Geschädigten ein direktes Forderungsrecht ein, kann dieser den Haftpflichtversicherer direkt belangen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen abgeschlossen wurde.

Ein direktes Forderungsrecht normiert z. B. das Strassenverkehrsgesetz in SVG 65 I. Um dieses Recht zu sichern, bestimmt SVG 65 II, dass der Versicherer dem Geschädigten keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag mit dem Haftpflichtigen oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)  entgegenhalten kann. So kann vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Haftpflichtigen, das die Versicherung zu einem Ausschluss oder Kürzung der Versicherungsleistung berechtigen würde, nicht dem Geschädigten entgegenhalten.

Dem Versicherer steht jedoch ein Regressrecht auf seinen Versicherungsnehmer für den Betrag, den er über seine vertragliche Leistungspflicht hinaus geleistet hat (SVG 65 III).

Schadenregulierung

Die Schadenregulierung setzt im Moment des Eintrittes des befürchteten Ereignisses an, sprich dem Versicherungsfall. Die Folge ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Die Schadenregulierung beschreibt in diesem Sinne den Prozess der Bearbeitung und Abwicklung von Schäden und umfasst den gesamten Ablauf (von der Meldung eines Schadens, über die Prüfung des Schadens, die Überprüfung der Umstände, das Führen von Verhandlungen, die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen usw. bis hin zur Zahlung der Schadenssumme).

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