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Unerlaubte Handlung

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Haftung des Familienhauptes (ZGB 333)

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach ZGB 333 Abs. 1  haftet das Familienhaupt für Personen, die seiner Aufsicht unterstehen.

Nach dem ab 01.01.1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht kommt die Eigenschaft des Familienhauptes beiden Ehegatten zu. Ehefrau und Ehemann haften solidarisch.

Eine Haftung besteht nur für aufsichtsbedürftige Personen, namentlich nur für unmündige, entmündigte, geistesschwache oder geisteskranke Hausgenossen, die einer Hausgewalt unterstehen. 

Vorausgesetzt wird immer ein gemeinsamer Haushalt, was eine Beziehung von einer gewissen Dauer bedingt. Hausgewalt kann sich ergeben aus: 

  • elterlicher Gewalt (ZGB 296)
  • Vereinbarung (Internats- oder Dienstvertrag)
  • Herkommen (Kinder von Bekannten oder Verwandten, die beim Haftpflichtigen die Ferien verbringen.

Der Haftpflichtige kann sich von der Haftung befreien, wenn ihm der Sorgfaltsbeweis gelingt, dass er das durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt beachtet hat. Unsorgfalt kann z. B. in folgenden Fällen vorliegen:

  • ungenügende Beaufsichtigung
  • Erlaubnis zu schädigendem Verhalten
  • Unzweckmässige Anweisungen
  • Überlassung gefährlicher Gegenstände, etc.

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