Soweit in Spezialgesetzen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundregeln von OR 60. Die Ansprüche des Geschädigten verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren seit Kenntnis von Schaden und Person des Haftpflichtigen (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber nach zehn Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist). Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen beträgt die absolute Frist 20 Jahre.
Die relative Frist beginnt erst mit der tatsächlichen Kenntnis zu laufen: Kennenmüssen genügt nicht.
Ist die unerlaubte Handlung auf eine Straftat zurückzuführen, tritt die Verjährung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils. Dies gilt sowohl für die Schadenersatzansprüche sowie die Genugtuungsansprüche des Direktgeschädigten und der Drittgeschädigten (Reflexsachaden von Angehörigen).
Spezialgesetze enthalten teilweise eigene Verjährungsfristen (z. B. Produktehaftpflichtgesetz [PrHG 9, 10], etc.). Sie gehen den allgemeinen Verjährungsbestimmungen von OR 60 vor.