OR 41 ist die eigentliche Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts.
Gemäss OR 41 ist Schadenersatz geschuldet, wenn jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht (wissen/wollen) oder aus Fahrlässigkeit (wissen müssen/nicht wollen).
Die Haftung eines Schädigers ist an vier Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Er wird haftpflichtig, wenn der Geschädigte folgendes beweisen kann:
- Vorliegen eines Schadens
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der schädigenden Handlung
- widerrechtliches Verhalten des Schädigers
- Verschulden des Schädigers.
OR 52 gibt schliesslich Gründe an, welche die widerrechtliche Handlung rechtfertigen.