Eine Ersatzpflicht entsteht bei einer schädigenden Handlung (bzw. Unterlassung, wo Handeln geboten war) grundsätzlich nur, soweit diese widerrechtlich erfolgte, d.h.
- Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts;
- z.B. Leib, Leben, Eigentum
- bzw. (bei rein materieller Schädigung) die Verletzung einer Rechtsnorm, die das verletzte Rechtsgut schützen sollte.
Soweit kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht verletzt wird, kann die Widerrechtlichkeit nur im Verstoss gegen eine Schutznorm liegen. Die Frage wird aktuell bei sogenannten reinen Vermögensschäden. Die Schutznormen sind v.a. im Bereich des StGB zu finden (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, etc.).
Die gültige Einwilligung in die Verletzung schliesst die Widerrechtlichkeit aus, wobei in die Verletzung einiger höchstpersönlicher Rechtsgüter nur aus gutem Grund (Körperverletzung) oder gar nicht (Tötung) eingewilligt werden kann.