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Unerlaubte Handlung

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Haftung für den Betrieb elektrischer Anlagen

Rechtsgebiet:
Unerlaubte Handlung
Stichworte:
Unerlaubte Handlung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Haftpflicht für Schäden, die durch elektrische Anlagen verursacht werden, ist im Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24.06.1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) geregelt. Massgebend sind die Bestimmungen von EleG 27 – 41.

Der Betriebsinhaber der Anlage haftet für alle Schäden, die durch seine Anlage verursacht werden, ausser, dass höhere Gewalt, Eigen- oder Drittverschulden für den Schaden kausal sind.

Auf elektrische Hausinstallationen sind diese Haftpflichtbestimmungen nicht anwendbar (EleG 41). Bei Schädigungen im Zusammenhang mit Leitungen, Steckdosen etc. kommen nur die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen nach OR 41 ff. (bspw. Verschuldenshaftung OR 41 oder Geschäftsherrenhaftung OR 55) zur Anwendung.

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